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Art. 2 § 101

Fassungen
01.01.1973 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 265/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 10101.01.197330.06.2000 BGBl. Nr. 265/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 101

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 265/1951

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Beladen und Entladen.

Paragraph 101, (1) Wagen dürfen über die Ladefläche, namentlich über die Stirnseiten hinaus und über allfällige Rungen hinauf nur unter besonderer Sicherung des Ladegutes, keinesfalls jedoch über das Ladeprofil beladen werden. Das Beladen von Kippwagen mit über die Stirnseiten hinausragenden Gegenständen ist jedoch unzulässig. Vor dem Beladen von Kippwagen ist auf ordnungsgemäße Feststellung und Sicherung der Behälter zu achten.

  1. Absatz 2,Vor dem Kippen und Entladen von Wagen, vor dem Öffnen von Wagenklappen und vor dem Lösen von Verschlüssen von Selbstentladern ist darauf zu achten, daß sich niemand im Gefahrenbereich befindet. Bei Selbstentladern ist besonders darauf zu achten, daß die Kippvorrichtung ihre gesicherte Endstellung erreicht hat. Beim Kippen von Wagen mit festhaftendem Inhalt ist ein Umschlagen des Wagengestells in geeigneter Weise hintanzuhalten.
  2. Absatz 3,Hebebäume und Kipphebel dürfen nur von der Seite bedient werden.
  3. Absatz 4,Nach dem Entladen sind die Behälter von Kippwagen festzustellen, Entleerungsklappen zu schließen und zu sichern.

Gesetzesnummer

10008129

Dokumentnummer

NOR12092980

Alte Dokumentnummer

N6195121962L